Die ONE Funds AG (ONE Funds) ist als Verwaltungsgesellschaft bzw. als Verwalterin alternativer Investmentfonds über die von ihr verwalteten Organismen für gemeinsame Anlagen („Fonds“) auch Aktionärin oder Gesellschafterin von in- und ausländische Unternehmen. Die vorliegende Politik definiert einerseits die Strategien für die Ausübung von mit solchen Anlagen bzw. Vermögenswerten verbundenen Stimm- und Gläubigerrechten sowie auch die Mitwirkung der ONE FUNDS bei Unternehmen, deren Aktien an einem geregelten Markt gehandelt werden, sofern die Portfolio- bzw. Vermögensverwaltung des betreffenden Fonds nicht an einen externen Vermögenverwalter delegiert ist.
Stimm- und Gläubigerrechten werden von ONE FUNDS grundsätzlich dann ausgeübt, wenn der Stimmenanteil an einem Unternehmen, konsolidiert auf Ebene der ONE FUNDS für alle von ihr verwalteten Fonds, mindestens 3% des stimmberechtigten Kapitals beträgt und/oder wesentliche Tagesordnungspunkte gemäss den Kriterien und Leitlinien der ONE FUNDS zur Entscheidung stehen. Gleiches gilt bei der Mitwirkung durch ONE FUNDS bei Unternehmen, deren Aktien auf einem geregelten Markt gehandelt werden.
Sofern die Portfolio- bzw. Vermögensverwaltung an einen externen Vermögensverwalter delegiert ist, kommt die von diesem definierte Mitwirkungspolitik zur Anwendung. Der beauftragte externe Vermögensverwalter kann dem jeweiligen aktuellen Fondsprospekt entnommen werden.
Die Mitwirkungspolitik der ONE FUNDS bei Unternehmen, deren Aktien auf einem geregelten Markt gehandelt werden, zielt auf das eigene Engagement von ONE FUNDS als Portfolio- bzw. Vermögensverwalterin und in ihrer Eigenschaft als Aktionärin ab.
2.1 | Gemäss Art. 367h Abs. 1 und 2 des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts („PGR“) hat ONE FUNDS eine Mitwirkungspolitik auszuarbeiten und öffentlich bekannt zu machen sowie auch jährlich öffentlich bekannt zu machen, wie die Mitwirkungspolitik umgesetzt wurde. Für den Fall, dass die gesetzlichen Vorgaben nach Abs. 1 und Abs. 2 nicht vollständig erfüllt werden, ist öffentlich zu erklären, warum dies nicht der Fall ist. |
Gründe für die teilweise Nicht-Erfüllung durch ONE FUNDS: ONE FUNDS veranlagt als Portfolio- bzw. Vermögensverwalterin nur in Ausnahmefällen in Einzelaktien börsenkotierter Unternehmen. In der Regel werden bei den von ONE FUNDS verwalteten Fonds Anlagen in nicht börsenkotierte Unternehmen getätigt. Auch sind die investierten Volumina im Vergleich mit der Marktkapitalisierung der Unternehmen im Regelfall sehr gering. Eine jährliche Veröffentlichung über die Umsetzung der Mitwirkungspolitik im Sinne von Art. 367h Abs. 2 PGR erfolgt nicht, weil eine entsprechende Rechtewahrnehmung durch ONE FUNDS in der Regel nicht erfolgt. |
2.2 | In der Mitwirkungspolitik wird beschrieben, wie Portfolio- bzw. Vermögensverwalter
|
ONE FUNDS ist verpflichtet, Interessenkonflikte festzustellen und Massnahmen festzulegen, damit diese vermieden werden können. Beim Auftreten von Interessenkonflikten im Sinne von Art. 367h Abs. 1 Ziff. 7 PGR erfolgt eine Offenlegung bzw. Information gegenüber den Betroffenen entsprechend den internen und den gesetzlichen Vorgaben. Das weitere Vorgehen wird mit den Betroffenen abgeklärt. Dies gilt auch dann, dass externe Vermögensverwalter bestellt sind. Zudem müssen auch die Wertpapierportfolios von Organen und Mitarbeitern der ONE FUNDS offengelegt werden, um das Risiko von Missbrauch zu vermeiden.
ONE FUNDS übt die mit den Anlagen bzw. Vermögenswerten der von ONE FUNDS verwalteten Fonds verbundenen Stimm- und Gläubigerrechte unabhängig und ausschliesslich im Interesse der Anleger der betreffenden Fonds aus. Dabei werden die im Fondsprospekt vorgegebenen Anlagerechtlinien in der Entscheidungsfindung mitberücksichtigt.