Die ONE Funds AG (ONE Funds) unterliegt den für Verwaltungsgesellschaften nach dem Gesetz über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG) vom 28. Juni 2011 und den für AIFM nach dem Gesetz über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG) geltenden aufsichtsrechtlichen Vorgaben im Hinblick auf die Gestaltung ihrer Vergütungsgrundsatze und /-praktiken.
Die detaillierte Ausgestaltung hat die ONE Funds in einer internen Weisung zur Vergütungspolitik und /-praxis geregelt, deren Ziel es ist, eine nachhaltige Vergütungssystematik unter Vermeidung von Fehlanreizen zur Eingehung übermässiger Risiken sicherzustellen. Die Vergütungsgrundsatze und /-praktiken der ONE Funds werden mindestens jährlich durch die Mitglieder des Verwaltungsrates auf ihre Angemessenheit und korrekte Umsetzung überprüft. Sie umfassen fixe und variable (erfolgsabhängige) Vergütungselemente.
Die ONE Funds hat eine Vergütungspolitik festgelegt, welche mit ihrer Geschäfts- und Risikopolitik vereinbar ist. Insbesondere werden keine Anreize geschaffen, übermässige Risiken einzugehen. In die Berechnung der erfolgsabhängigen Vergütung werden entweder das Gesamtergebnis der ONE Funds und/oder die persönliche Leistung des betreffenden Mitarbeiters und seiner Abteilung einbezogen. Stets stehen immer insbesondere eine nachhaltige Geschäftsentwicklung und der Schutz des Unternehmens vor übermässigen Risiken im Vordergrund. Die variablen Vergütungselemente sind nicht an die Wertentwicklung der von der ONE Funds verwalteten Fonds gekoppelt. Freiwillige Arbeitgebersachleistungen oder Sachvorteile sind zulässig.
Alle seitens ONE Funds mit Mitarbeitern geschlossenen Arbeitsverträge wahren das Verhältnismässigkeitsprinzip. Aufgrund des geringen Einflusses der variablen Vergütung auf die Gesamtvergütung der Mitarbeiter und der Unabhängigkeit dieser Vergütung von der Wertentwicklung der von der ONE Funds verwalteten Fonds wird seitens ONE Funds auf besondere Auszahlungsmodalitäten (wie z.B. variable Vergütung in Form von Instrumenten, Sperrfristen, Zurückstellungen, Ex-Post Berücksichtigung des Risikos der variablen Vergütung, etc.) verzichtet. Die variable Vergütung, einschliesslich des zurückgestellten Anteils, wird nur dann ausbezahlt oder verdient, wenn sie angesichts der Finanzlage der Verwaltungsgesellschaft insgesamt tragbar und aufgrund der Leistung der betreffenden Abteilung bzw. der betreffenden Person gerechtfertigt ist.
Die Gesamtvergütung umfasst feste und variable Lohnbestandteile sowie allfällige nicht monetäre Zuwendungen und freiwillige Zuwendungen an die Altersvorsorge der Mitarbeiter. Die Mitarbeiter erhalten ohne Ausnahme feste Lohnbestandteile, welche unabhängig vom Geschäftserfolg der ONE Funds und der von ihr verwalteten Fonds, sowie unabhängig von der Leistung des einzelnen Mitarbeiters ausbezahlt werden. Die ONE Funds kann einen Teil der Gesamtvergütung des einzelnen Mitarbeiters variabel gestalten, wobei keine variablen Lohnbestandteile arbeitsvertraglich zugesichert werden.
Durch die Festlegung von Bandbreiten für die variable Vergütung ist gewährleistet, dass keine signifikante Abhängigkeit von der variablen Vergütung sowie ein angemessenes Verhältnis von variabler zu fixer Vergütung besteht. Auch ein Totalausfall der variablen Vergütung ist verkraftbar, denn die Höhe des festen Lohnbestandteils ist derart ausgestaltet, dass ein Mitarbeiter seinen Lebensunterhalt bei einer 100%- Anstellung mit dem festen Lohnbestandteil isoliert bestreiten kann (unter Berücksichtigung von marktkonformen Löhnen). Bei der Zuteilung der variablen Vergütung obliegt dem Verwaltungsrat der ONE Funds das Letztentscheidungsrecht. Für die zumindest jährliche Überprüfung der Vergütungsgrundsatze und /-praktiken ist der Verwaltungsrat verantwortlich.
Die jeweils aktuellen Grundsätze sind auf Anfrage eines Anlegers bei der Verwaltungsgesellschaft kostenlos erhältlich.